SIGE KOORDINATION
Der sichere Betrieb auf Baustellen erfordert einen Profi
Wir übernehmen den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen für Sie. Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung und unser Fachwissen in diesem Bereich, um alle Beteiligten vor Ort ordnungsgemäß zu schützen.
GRUNDLAGEN
Die Baustellenverordnung (BaustellV vom 10.Juni 1998 BGBI. I S. 1283) richtet sich an Sie als Bauherr und Veranlasser des Bauvorhabens. Sie überträgt Ihnen bei der Planung, der Ausführung und während der Bauphase folgende neue Pflichten:
Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten.
Vorankündigung bei der Behörde. Bei größeren Bauvorhaben Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten.
Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
Sie können diese Aufgaben selbst wahrnehmen. Sollten Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, können Sie die Aufgaben einem geeigneten Dritten übertragen. In diesem Fall sorgen wir für die Sicherheit auf Baustellen.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Architekten, Planer, vorlageberechtigten Bauingenieur oder fragen Sie die zuständige staatliche Behörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) oder Ihren Unfallversicherungsträger.
Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns an!
SCHWERPUNKTE
Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet.
Die Baustellenverordnung ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten für den Bauherren:
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen
Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten
Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
ZIELE
Die Baustellenverordnung (BaustellV vom 10.Juni 1998 BGBI. I S. 1283) dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichnet...
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichnet...